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Satzung




Satzung des Vereins Freunde und Förderer der Waldzither e.V.


§ 1
Der Verein führt den Namen: Freunde und Förderer der Waldzither e.V. .
Sein Sitz ist Suhl.
Er ist beim Amtsgericht Suhl in das Vereinsregister eingetragen.
Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Suhl und die jeweiligen Gebiete der Vereinsmitglieder.

§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4
Zweck des Vereins ist:
Die heimatkundliche Arbeit durch Pflege regionaler Musik
Die kulturelle Arbeit durch Erhaltung regionaler Kulturwerte
Die Unterstützung der Bewahrung historischer Instrumente, insbesondere der Waldzither
Förderung der Erlernung des Cisternspieles, insbesondere durch Kinder- und Jugendarbeit
Förderung des Cisternspieles in der Gegenwart
Die Unterstützung der Pflege von Brauchtum und die Unterstützung neuer Wege zur Brauchtumspflege
Pflege der Tradition des Cisternbaues
Pflege der Geschichte des Cisternbaues und –Spieles
Vorstellung von Cistern anderer Kulturkreise
Unterstützung der Cisternprojekte des Waffenmuseums Suhl, besonders die Förderung der Cistersymposien
Forschungsarbeit zum Thema Geschichte der Cister, insbesondere der Waldzither

§ 5
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein handelt im Interesse aller am Zweck des Vereines interessierten.
Der Verein ist konfessionell neutral. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 6
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Über Mittelvergabe ist ein Nachweis zu führen und dem Verein gegenüber jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 7
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Suhl zu.
Es soll ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung eingesetzt werden.

§ 8
Mitglied des Vereins können werden:
. natürliche und juristische Personen,
. Organisationen,
. Körperschaften.

Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

§ 9
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung (an ein Vorstandsmitglied gerichtet) oder durch den Tod des Mitgliedes.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres eingegangen ist.
Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss des Mitgliedes enden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes. Dafür sind mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig.

§ 10
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Dessen Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung im Rahmen der Beitragsordnung.

§ 11
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern.
dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter des Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
zwei Beisitzern

Vorstand im Sinnes des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
Der Rechnungsprüfer ist nicht Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu berufen.

§ 12
Die Mitgliederversammlung findet einmal in zwei Jahren statt, Ziel sind die Termine der Cistersymposien.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist dann innerhalb eines Viertel Jahres einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladungen.
In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte bekanntzugeben.

§ 13
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, nimmt dies der Stellvertreter wahr.
Ist auch der verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden.

§ 14
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist, mindestens jedoch 10 Mitglieder.
Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Tagesordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Anträge zur Tagesordnung finden Berücksichtigung, wenn sie dem Vorstand mindestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

§ 15
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3,
zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Aufheben der Hand.  

§ 16
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung und unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten.
Das Protokoll muss vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter abgezeichnet werden.

 § 17
Sollte ein Paragraf der Satzung oder Teile der Paragrafen nicht den jeweiligen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, tritt automatisch das Gesetz an dessen Stelle.

 § 18
Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft.
                                                             
Suhl, den 26.01.2014
  (einstimmiger Beschluss aller anwesenden Gründungsmitglieder)